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Exempel. Todesstrafen für 17 „Landesverräter“ durch die Schweizer Militärjustiz während des Zweiten Weltkrieges

Stöckli, Jonas (2022). Exempel. Todesstrafen für 17 „Landesverräter“ durch die Schweizer Militärjustiz während des Zweiten Weltkrieges. (Thesis). Universität Bern, Bern

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Abstract

Thema und Fragestellung - Zwischen 1942 und 1945 fällten Schweizer Militärgerichte 33 Todesurteile, wovon 17 vollsteckt wurden. 15 Todesurteile wurden in Abwesenheit der Angeklagten gefällt, ein Verurteilter wurde begnadigt. Sämtliche Todesurteile erfolgten aufgrund von Militärspionage zu Gunsten des nationalsozialistischen Deutschlands. Ausgehend von einem Verständnis, welches das Recht als kulturelle und soziale Kategorie auffasst, machte dieses Forschungsprojekt die militärjuristischen Hinrichtungen während des Zweiten Weltkrieges zur Ausganglage einer historischen Betrachtung der Todesstrafe, welche konkrete Fragen rund um diese Exekutionen mit einer Analyse längerfristiger Entwicklungen verband. Das Haupterkenntnisinteresse richtete sich dabei auf die Beweggründe und Legitimationen für diese Hinrichtungen, fragte wer davon betroffen war sowie welche Bedeutungen diese Todesstrafen für die Gesellschaft hatten. Quellen - Als Quellen dienten mitunter zeitgenössische Militärzeitschriften, juristische Fachpublikationen und verschiedene Presseberichte, die etwa im Archiv für Zeitgeschichte der ETH Zürich dokumentiert sind. Untersucht wurden ausserdem verschiedene Bestände aus dem Schweizer Bundesarchiv in Bern, darunter insbesondere Fallakten des Oberauditorats, Bestände der Militärjustiz, der Spionageabwehr, der Armeeführung, des Bundesrates sowie des EMD, des EPD, des EJPD und der dazugehörigen Justizabteilung, Akten der Bundesanwaltschaft und der eidgenössischen Räte sowie ihrer Vollmachten- und Begnadigungskommissionen. Bestände lokaler Gerichts- und Polizeiorgane aus ausgewählten Staats- und Stadtarchiven ergänzten die Quellenbasis. Resultate - Die gemeinsame Betrachtung der militärstrafrechtlichen und der zivilstrafrechtlichen Todesstrafe über einen längeren Zeitraum hat sich als fruchtbar erwiesen, um die Fragen nach Kontinuitäten und Diskontinuitäten in der Geschichte der Todesstrafe zu beantworten. Die 17 Hinrichtungen innerhalb von wenigen Jahren und auf Basis des Militärstrafgesetzbuches (MStG) waren ein einmaliges Phänomen in der Geschichte des schweizerischen Bundesstaates. Seit 1848 gab es ansonsten keine militärgerichtlichen Exekutionen. Und seit 1879 wurden bis zum Inkrafttreten des bürgerlichen Strafgesetzbuches (StGB), das die Todesstrafe im zivilen Bereich ab 1942 bundesweit untersagte, lediglich 9 Hinrichtungen vollzogen. Die kombinierte Analyse der Entstehungsgeschichte des MStG 1927 und des StGB 1938 zeigte, dass beide Gesetzbücher als Produkt desselben Entwicklungsprozesses gesehen werden müssen. Auch der Umgang mit der Todesstrafe wurde in beiden Gesetzbüchern massgeblich von denselben politischen und juristischen Akteuren geprägt. Die vorherrschende Auffassung war, dass die Todesstrafe in Friedenszeiten sowohl im StGB als auch im MStG (inklusive juristischen Aktivdienstzeiten) nutzlos und verwerflich sei. Für den Kriegsfall wurde die Todesstrafe im MStG 1927 jedoch konstituiert, weil diese Strafe für die Disziplinierung von Soldaten mit Todesangst an der Front im Vergleich zu einer lebenserhaltenen Freiheitsstrafe als effektiver angesehen wurde. Ausserdem waren Juristen, Offiziere und Politiker in der Zwischenkriegszeit der Ansicht, die Soldaten und die Bevölkerung würden nicht verstehen, wenn Saboteure, Spione und «Landesverräter» in Kriegszeiten nicht hingerichtet würden, da deren Delikte in Kriegszeiten das Leben anderer sowie das Überleben der Nation gefährdeten. Ende Mai 1940 erfolgte die im ordentlichen Gesetz nicht vorgesehene Inkraftsetzung der Todesstrafe für Spionage- und Sabotagedelikte durch eine bundesrätliche Vollmachtenverordnung. Im April und Mai 1940 herrschte in der Schweiz – auf allen Ebenen – die Angst vor einem deutschen Angriff vor, der in Verbindung mit Sabotage, Spionage und Verrat von bisher ungekanntem Ausmass imaginiert wurde. Unter diesen – als neuartig wahrgenommenen – Umständen erhofften sich einige militärische Akteure von der Todesstrafe eine zusätzliche Abschreckungswirkung. Insbesondere erhofften sich an der Inkraftsetzung der Todesstrafe Beteiligte aber eine positive Wirkung auf die Bevölkerung und die Soldaten, weil die Todesstrafe die entschlossene Verteidigungsbereitschaft politischer und militärischer Landesvertreter zum Ausdruck bringen sollte. Im Unterschied zur Zwischenkriegszeit wurde 1940, in der als neuartig wahrgenommenen Situation, der Androhung der Todesstrafe bereits in Aktivdienstzeiten (nicht erst im Kriegsfall) eine positive Wirkung auf die Soldaten und die Bevölkerung zugeschrieben. Verändert haben sich 1940 nicht in erster Linie die Grundhaltungen gegenüber der Todesstrafe oder der Einfluss unterschiedlicher Akteure, sondern die Situation und ihre Wahrnehmung. Nach der Inkraftsetzung der militärstrafrechtlichen Todesstrafe vergingen mehr als zwei Jahre bis zu ihrer erstmaligen Anwendung im Herbst 1942. Die deutsche Militärspionage gegen die Schweiz intensivierte sich ab Sommer 1940. Erst ab Ende 1941 wurden die ersten grösseren Spionageringe aufgedeckt, ihre Aburteilung nahm 1942 sukzessive zu, erreichte den quantitativen Höhepunkt aber erst im Jahr 1944. Aufgrund der sich mehrenden Spionageurteile verstärkte sich die Presseaufmerksamkeit für diese Fälle, die ganz überwiegend deutsche Spionage gegen die Schweiz betrafen. Als Anfang 1942 publik wurde, dass in einem geheimen Spionageprozess verurteilte Frontistenführer nach Deutschland hatten fliehen können, weil sie auf Kaution freigelassen worden waren, verstärkte sich die Kritik an militärischen und auch politischen Behörden nachhaltig. Der auch ins bürgerliche Lager sich ausbreitende Vorwurf lautete, die verantwortlichen Behörden und namentlich die Militärjustiz agierten gegenüber Frontisten und Nationalsozialisten mit unverantwortlicher Zurückhaltung. In diesem Kontext hielt der höchste Militärjurist die militärischen Grossrichter im Sommer 1942 dazu an, nun Todesurteile auszusprechen. Bei unterschiedlichen Akteuren finden sich verschiedene Beweggründe zur Befürwortung der Todesstrafe, beispielsweise Rachemotive oder die Hoffnung auf eine Abschreckungswirkung. Der zentrale Beweggrund für die einflussreichsten Akteure wie den Armeeauditor oder den General war die anhand der Todesurteile symbolisierte Botschaft an die Bevölkerung und die Soldaten, dass die Militärjustiz gegen die gefährliche deutsche Spionage entschlossen durchgreife. In der Folge wurden zwischen 1942 und 1944 16 Schweizer und ein Liechtensteiner als «Landesverräter» hingerichtet. Eine Analyse der von der Militärjustiz in Geheimprozessen gefällten Spionageurteile zeigte, dass Deutsche nie hingerichtet wurden, obschon sie verschiedentlich schwerwiegender delinquiert hatten als exekutierte Schweizer. Bei sehr schwerwiegenden Tatbeständen wurden nicht nur Schweizer aus den unteren Schichten zum Tod verurteilt und hingerichtet. Unterschichtsangehörige wurden aber für verhältnismässig geringfügige Delikte hingerichtet während Schweizer aus höheren Schichten für vergleichbare Tatbestände nicht zum Tod verurteilt wurden. Alle zum Tod Verurteilten waren Männer. Von den rund 10 % weiblichen Verurteilten haben nur wenige Schweizerinnen in einem Ausmass delinquiert, das bei Schweizern zumeist ein Todesurteil zur Folge hatte. Sie wurden aufgrund ihres Geschlechts nicht zum Tod verurteilt. Im Herbst 1942 dominierten die ersten Todesurteile über mehrere Wochen die öffentlichen Debatten in der Schweiz und mindestens 30 verschiedene Pressorgane befürworteten in redaktionellen Stellungnahmen die bevorstehenden Hinrichtungen. Vor den anstehenden Begnadigungsentscheiden der Vereinigten Bundesversammlung sprachen sich auch Autoritäten wie General Henri Guisan, der Theologe Emil Brunner oder der Gesamtbundesrat öffentlich für den Vollzug der Todesurteile aus. Auch das Parlament stimmte den Exekutionen grossmehrheitlich zu. Die Erschiessungen wurden in öffentlichen Stellungnahmen als Widerstandsakt gegenüber dem nationalsozialistischen Deutschland dargestellt. Aufgrund der breiten Zustimmung zu den Hinrichtungen entwickelte sich die Selbstlegitimation von politischen und militärischen Akteuren anhand der Befürwortung der Hinrichtungen und der damit gekoppelten Widerstandsbereitschaft zu einer nationalen Integration ex negativo. Da die Botschaft eines entschlossenen Durchgreifens gegen Frontismus und deutsche Spionage ein zentraler Beweggrund für die Anwendung der Todesstrafe war und diese Botschaft von der konservativen, freisinnigen und sozialdemokratischen Presse schweizweit anerkennend rezipiert sowie nach Einschätzungen militärischer Stellen auch von der Bevölkerung überwiegend in der gewünschten Form aufgefasst wurde, hielten die Hinrichtungen bis im Dezember 1944 an. Dies geschah, obschon gut informierte Politiker und Offiziere wussten, dass die deutsche Militärspionage seit Sommer 1942 stark reduziert und ab Sommer 1943 weitgehend eingestellt worden war (spätere Todesurteile betrafen früher verübte Delikte). Erst im Verlauf des Jahres 1944 begann die Bundesversammlung, Begnadigungsgesuche nicht mehr prinzipiell abzulehnen und lehnte eine Begnadigung erstmals nur knapp ab. Anfang 1945 wurde schliesslich das einzige mal ein zum Tod Verurteilter zu lebenslänglichem Zuchthaus begnadigt und anschliessend die Todesstrafe ausser Kraft gesetzt. Mit der Analyse der militärjuristischen Hinrichtungen leistet dieses Dissertationsprojekt einen Beitrag zur Geschichte der Todesstrafe in der Schweiz und rückt die bisher kaum untersuchte Militärjustiz ins Blickfeld der Geschichtswissenschaft. Zudem ergänzt die Untersuchung den Forschungsstand zum Themenkomplex Schweiz – Zweiter Weltkrieg. Hinweis: Eine ausführlichere Zusammenfassung der Forschungsresultate findet sich in der downloadbaren Dissertation in Kap. 9.1. (S. 1425-1448).

Item Type: Thesis
Dissertation Type: Single
Date of Defense: 22 February 2022
Subjects: 900 History > 940 History of Europe
Institute / Center: 06 Faculty of Humanities > Department of History and Archaeology > Institute of History
Depositing User: Hammer Igor
Date Deposited: 30 Mar 2023 10:06
Last Modified: 30 Mar 2023 22:25
URI: https://boristheses.unibe.ch/id/eprint/4193

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